Winterreifenpflicht in Deutschland: Das gilt 2026

Die deutsche Winterreifenregel knüpft nicht an ein Kalenderdatum an, sondern an den tatsächlichen Zustand der Straße. Entscheidend sind Wetterlage, Fahrzeugart und Kennzeichnung der montierten Reifen.

In Deutschland gilt nach § 2 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine situative Winterreifenpflicht: Wer ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte fährt, benötigt grundsätzlich auf allen Rädern Reifen nach § 36 Absatz 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Diese Reifen müssen das Alpine-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, tragen. Für einzelne Fahrzeugarten bestehen Ausnahmen oder abweichende Achsvorgaben.

Wann greift die situative Winterreifenpflicht?

Die Pflicht gilt genau bei fünf in der StVO genannten Straßenzuständen:

  • Glatteis entsteht, wenn Wasser auf der Fahrbahn gefriert.
  • Schneeglätte liegt vor, wenn festgefahrener oder verdichteter Schnee die Fahrbahn glatt macht.
  • Schneematsch ist eine rutschige Mischung aus Schnee und Wasser.
  • Eisglätte entsteht, wenn vorhandene Feuchtigkeit oder Niederschlag zu einer Eisschicht gefriert.
  • Reifglätte bildet sich durch gefrierenden Reif auf der Fahrbahn.

Eine feste Zeitspanne wie Oktober bis Ostern schreibt das Gesetz nicht vor. An einem trockenen, milden Januartag löst allein die Jahreszeit die Pflicht daher nicht aus. Umgekehrt kann sie bei einem winterlichen Einbruch außerhalb der üblichen Wintermonate sofort gelten. Maßgeblich ist, ob das Kraftfahrzeug unter einem der fünf genannten Verhältnisse gefahren wird; bloßes Parken fällt nicht unter § 2 Absatz 3a StVO.

Welche Reifen sind rechtlich geeignet?

§ 36 Absatz 4 StVZO verlangt Reifen, deren Profil, Laufflächenmischung oder Bauart die Fahreigenschaften auf Schnee gegenüber normalen Reifen verbessert. Zusätzlich müssen sie das Alpine-Symbol nach der UN-Regelung Nr. 117 tragen. Das Zeichen zeigt einen Berg mit drei Gipfeln und einer Schneeflocke und beruht auf einem standardisierten Mindestnachweis der Schneegriffigkeit.

Ob ein Reifen als Winter- oder Ganzjahresreifen verkauft wird, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend. Ein Ganzjahresreifen erfüllt die deutsche Winterreifenregel, wenn er die gesetzlichen Anforderungen einschließlich Alpine-Symbol erfüllt. Die frühere M+S-Kennzeichnung für „Matsch und Schnee“ allein reicht nicht mehr.

Die Übergangsregel für M+S-Reifen, die spätestens am 31. Dezember 2017 hergestellt worden waren, endete am 30. September 2024. Seit dem 1. Oktober 2024 genügt auch bei solchen Altbeständen die M+S-Aufschrift allein nicht mehr. Verboten ist ein Reifen nur wegen dieser Aufschrift nicht; bei den fünf winterlichen Straßenzuständen fehlt ohne Alpine-Symbol jedoch die erforderliche Eignung.

PKW: Wintergeeignete Reifen auf allen Rädern

Bei einem Personenkraftwagen (PKW) müssen alle Räder entsprechend bereift sein. Nur zwei Winterreifen an der Antriebsachse genügen nicht. Die Vorgabe betrifft die Kennzeichnung und Eignung; zusätzlich gelten die allgemeinen Anforderungen, etwa mindestens 1,6 Millimeter Profiltiefe. Damit ist die Tiefe der Profilrillen im gesetzlich festgelegten mittleren Bereich der Lauffläche gemeint.

Die gesetzliche Profiltiefe ist eine Mindestanforderung und keine Garantie für gute Wintereigenschaften. Mit abnehmendem Profil können Traktion, also die Übertragung der Antriebskraft, und Bremsvermögen auf Schnee nachlassen. Vor Fahrten bei Winterwetter sollten außerdem Reifendruck, Beschädigungen und das Reifenalter geprüft werden.

Welche Bußgelder und Punkte drohen?

Fahrer und Halter tragen unterschiedliche Verantwortung. Für den Fahrer sehen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und ihre allgemeinen Erhöhungsregeln folgende Regelsätze vor:

  • 60 Euro für das Fahren ohne vorgeschriebene Bereifung,
  • 80 Euro bei Behinderung,
  • 100 Euro bei Gefährdung,
  • 120 Euro bei Sachbeschädigung.

Jeder dieser Verstöße wird nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet. Der Halter muss mit 75 Euro und einem Punkt rechnen, wenn er die Inbetriebnahme bei den genannten Winterverhältnissen anordnet oder zulässt, obwohl die erforderliche Bereifung fehlt. Fahrer und Halter können dieselbe Person sein; rechtlich beruhen die Vorwürfe dennoch auf getrennten Pflichten. Die Beträge sind Regelsätze für fahrlässige Begehung, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

Was bedeutet ein Verstoß für die Versicherung?

Ein Verstoß führt nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. In der Kaskoversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, kann § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine der Schwere des Verschuldens entsprechende Kürzung erlauben, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ob ungeeignete Reifen dafür ursächlich waren und wie schwer das Verhalten wiegt, hängt vom konkreten Unfall ab.

Bei einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung regelt § 28 VVG ebenfalls abgestufte Folgen und berücksichtigt grundsätzlich die Ursächlichkeit. In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht bleiben Ansprüche geschädigter Dritter nach § 117 VVG grundsätzlich geschützt, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Mögliche Rückgriffe und Vertragsbedingungen sind davon zu unterscheiden. Pauschale Aussagen, der Versicherer zahle bei falscher Bereifung nie, sind deshalb unzutreffend.

Gilt die deutsche Regel auch im Ausland?

Die deutsche Vorschrift bestimmt nicht die Anforderungen anderer Staaten. Vor einer Auslandsfahrt sind die aktuellen Regeln jedes Transit- und Ziellandes zu prüfen: Möglich sind feste Winterzeiträume, situative Pflichten, abweichende Mindestprofiltiefen oder zusätzliche Vorgaben für Schneeketten. Dass ein Reifen in Deutschland zulässig ist, genügt nicht automatisch im Ausland.

Häufige Fragen

Gibt es in Deutschland ein festes Datum für Winterreifen?

Nein. Die Pflicht ist situativ und greift bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Ohne einen dieser Straßenzustände schreibt § 2 Absatz 3a StVO allein wegen des Datums keine Winterreifen vor.

Reichen Ganzjahresreifen im Winter aus?

Ja, wenn sie das Alpine-Symbol tragen und die übrigen Anforderungen erfüllen. Die Verkaufsbezeichnung „Ganzjahresreifen“ ersetzt die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht.

Darf man Reifen mit nur M+S noch fahren?

Auf trockener oder nasser, aber nicht winterglatter Straße sind sie nicht allein wegen der M+S-Aufschrift verboten. Bei den fünf winterlichen Straßenzuständen erfüllen Reifen ohne Alpine-Symbol die situative Winterreifenpflicht jedoch nicht mehr.

Müssen bei einem PKW alle vier Reifen wintergeeignet sein?

Ja. § 2 Absatz 3a StVO verlangt geeignete Reifen an allen Rädern. Eine Ausstattung nur der Antriebsachse reicht bei einem PKW nicht.

Zahlt die Versicherung nach einem Unfall ohne Winterreifen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind Versicherungsart, Vertragsbedingungen, Verschuldensgrad und der ursächliche Zusammenhang zwischen Bereifung und Schaden; geschädigte Dritte genießen in der Haftpflicht besonderen gesetzlichen Schutz.

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