Reifenangaben im Fahrzeugschein: Felder 15.1 und 15.2

Die Reifenfelder der Zulassungsbescheinigung Teil I wirken wie eine vollständige Vorgabe, bilden aber häufig nur eine genehmigte Größenkombination ab. Für die korrekte Auslegung müssen beide Achsfelder und mögliche Zusatzangaben gemeinsam gelesen werden.

Feld 15.1 nennt die Größenbezeichnung der Bereifung für Achse 1, Feld 15.2 diejenige für Achse 2. Bei einem Personenkraftwagen (PKW) sind das üblicherweise Vorder- und Hinterachse. Weitere zulässige Rad-Reifen-Kombinationen können im CoC, der EU-Übereinstimmungsbescheinigung, oder in zusätzlichen Genehmigungs- und Abnahmeunterlagen stehen, auch wenn sie nicht in 15.1 und 15.2 erscheinen.

Was bedeuten 15.1 und 15.2?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist der heutige Fahrzeugschein. Sie löste 2005 den früheren Fahrzeugschein ab und verwendet EU-weit harmonisierte Feldcodes. Alte Fahrzeugpapiere ordneten Reifenangaben anders an und konnten mehrere Größen aufführen; ihre Feldbezeichnungen lassen sich deshalb nicht eins zu eins auf 15.1 und 15.2 übertragen.

In der heutigen Zulassungsbescheinigung tragen die Felder 15.1 und 15.2 jeweils eine „Größenbezeichnung der Bereifung“:

  • 15.1: Bereifung an Achse 1,
  • 15.2: Bereifung an Achse 2.

Bei einem zweiachsigen PKW ist Achse 1 regelmäßig die Vorderachse und Achse 2 die Hinterachse. Besitzt ein Fahrzeug mehr Achsen, können ergänzende Angaben und die Genehmigungsunterlagen erforderlich sein. Die Achsnummer ist entscheidend; die Annahme „vorn und hinten immer gleich“ wäre falsch.

Steht in beiden Feldern beispielsweise 205/55 R16 91V, ist in dieser dokumentierten Kombination dieselbe Reifenausführung für beide Achsen vorgesehen. Unterscheiden sich die Werte, handelt es sich um eine achsweise Kombination, häufig als Mischbereifung bezeichnet. Mischbereifung bedeutet hier, dass Vorder- und Hinterachse unterschiedliche Reifendimensionen tragen. Die beiden Einträge dürfen nicht vertauscht oder aus verschiedenen genehmigten Kombinationen neu zusammengesetzt werden.

So wird eine Größenangabe gelesen

Die Zeichenfolge 205/55 R16 91V enthält mehrere Angaben:

  • 205 ist die nominelle Reifenbreite in Millimetern.
  • 55 beschreibt die Höhe der Reifenflanke als Prozentwert der Breite. Die Reifenflanke ist die seitliche Wand zwischen Felge und profiliertem Straßenkontaktbereich.
  • R steht für radiale Bauart.
  • 16 ist der Felgen-Nenndurchmesser in Zoll.
  • 91 ist der Lastindex, also die Kennzahl für die Tragfähigkeit unter festgelegten Bedingungen.
  • V ist der Geschwindigkeitsindex und kennzeichnet die zulässige Reifenhöchstgeschwindigkeit.

Weitere Zeichen können eine besondere Ausführung angeben, etwa erhöhte Tragfähigkeit. Auch solche Zusätze sind zu beachten, wenn sie Bestandteil der Genehmigung oder aufgrund der Fahrzeuganforderungen nötig sind.

Ein höherer Last- oder Geschwindigkeitsindex ist bei sonst identischer, genehmigter Ausführung grundsätzlich möglich. Daraus folgt aber keine Erlaubnis für eine andere Reifendimension. Ein Reifen wird nicht dadurch zulässig, dass seine Indizes höher als die Werte in Feld 15 sind.

Warum steht häufig nur eine Kombination im Dokument?

§ 6 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verlangt eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse aus der EU-Typgenehmigung, einer nationalen Genehmigung, einer Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die genaue Absatznummer kann je nach Fassung der FZV variieren. Abgebildet wird damit eine genehmigte Kombination, nicht zwingend jede erlaubte Alternative.

Anlage 6 FZV regelt die Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I, etwa Format und Sicherheitsmerkmale. Sie ist die Grundlage für den Dokumentvordruck, aber keine technische Liste aller Reifenvarianten. Der Leitfaden des Kraftfahrt-Bundesamtes ordnet 15.1 Achse 1 und 15.2 Achse 2 zu.

Die eingetragenen Reifen müssen daher nicht mit der momentan montierten Dimension übereinstimmen. Eine abweichende Größe ist aber nur zulässig, wenn sie durch andere maßgebliche Unterlagen oder eine wirksame Genehmigung für genau dieses Fahrzeug gedeckt ist.

Welche weiteren Felder helfen bei der Prüfung?

Mehrere Einträge ergänzen die Reifenfelder:

  • Feld 22 – Bemerkungen und Ausnahmen: Hier können zusätzliche Größen, Auflagen, Abnahmen oder Verweise stehen. Der Wortlaut ist vollständig zu beachten.
  • Felder 8.1 und 8.2 – technisch zulässige maximale Achslast: Diese Werte helfen, die erforderliche Tragfähigkeit einzuordnen. Der Lastindex darf dennoch nicht ausschließlich durch eine private Halbierung der Achslast festgelegt werden, weil Genehmigungs- und Betriebsbedingungen hinzukommen können.
  • Feld T – Höchstgeschwindigkeit: Es nennt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Der erforderliche Geschwindigkeitsindex ergibt sich nicht in jedem Fall durch einen bloßen Buchstabenvergleich, da die für das Fahrzeug geltenden Genehmigungsregeln maßgeblich bleiben.
  • Feld K – Nummer der Typgenehmigung: Sie ordnet das Fahrzeug seiner Genehmigung zu.
  • Feld D.2 – Typ, Variante und Version: Diese Daten helfen, Rad- oder Teileunterlagen exakt der Fahrzeugausführung zuzuordnen.
  • Feld E – Fahrzeug-Identifizierungsnummer: Sie identifiziert das einzelne Fahrzeug.

Der Reifenluftdruck steht üblicherweise nicht in den Feldern 15.1 und 15.2. Fahrzeugbezogene Werte finden sich je nach Ausführung in der Betriebsanleitung, am Türrahmen, an der Tankklappe oder in einer digitalen Fahrzeuganzeige.

Wo stehen weitere zulässige Reifengrößen?

Die wichtigste Ergänzung ist das CoC, kurz für Certificate of Conformity. Diese EU-Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt nach der Verordnung (EU) 2018/858, dass das hergestellte Fahrzeug seinem genehmigten Typ entspricht. Die standardisierten Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 enthalten Angaben zur Bereifung beziehungsweise zu Reifen-/Radkombinationen; weitere Varianten können im Bereich der Bemerkungen stehen.

Die Nummerierung der CoC-Felder kann je nach Fahrzeugklasse und Dokumentgeneration abweichen. In verbreiteten PKW-Unterlagen finden sich Reifenangaben etwa im Bereifungsabschnitt und zusätzliche Kombinationen unter den Bemerkungen. Entscheidend ist der vollständige Eintrag einschließlich Felge, Achszuordnung und Auflagen.

Weitere Nachweise können sein:

  • Genehmigungsunterlagen zu Sonderrädern,
  • Bescheinigungen über eine Änderungsabnahme,
  • Eintragungen in älteren Fahrzeugpapieren,
  • eine Einzelgenehmigung oder Betriebserlaubnis.

Das CoC muss nicht allein deshalb in Feld 15 übertragen werden, weil dort eine weitere typgenehmigte Kombination steht. Bei einer Kontrolle erleichtert ein verfügbarer Nachweis jedoch die Zuordnung, wenn die montierte Größe von 15.1 oder 15.2 abweicht. Eine gesetzliche Mitführpflicht kann sich bei nachträglichen Teilen und Abnahmen aus den jeweiligen Unterlagen und § 19 Absatz 4 StVZO ergeben.

Was tun bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben?

Zuerst sind Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Typ, Variante und Version mit dem CoC oder den Radunterlagen abzugleichen. Passt die gewünschte Kombination nicht eindeutig zum konkreten Fahrzeug, sollte sie nicht allein aufgrund gleicher Felgengröße oder ähnlicher Abmessungen montiert werden.

Bei verlorener CoC-Bescheinigung können fahrzeugbezogene Daten gegebenenfalls erneut beschafft werden. Zulassungsbehörden können bei neueren Fahrzeugen elektronische CoC-Daten aus der zentralen Datenbank abrufen. Für technische Umbauten oder unklare Kombinationen ist eine anerkannte Prüfstelle die richtige Anlaufstelle.

Häufige Fragen

Muss die montierte Reifengröße in 15.1 und 15.2 stehen?

Nicht zwingend. Eine andere Größe kann durch das CoC oder wirksame Rad- und Abnahmeunterlagen genehmigt sein. Ohne einen solchen fahrzeugbezogenen Nachweis reicht die bloße Montage nicht aus.

Was bedeutet es, wenn 15.1 und 15.2 verschieden sind?

Dann dokumentiert die Zulassungsbescheinigung unterschiedliche Reifengrößen für Achse 1 und Achse 2. Die Achszuordnung muss eingehalten werden; die Einträge dürfen nicht beliebig vertauscht werden.

Stehen im Fahrzeugschein alle erlaubten Reifen?

Häufig nicht. Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält meist nur eine genehmigte Kombination. Weitere Varianten können im CoC, in Feld 22 oder in Genehmigungs- und Abnahmeunterlagen aufgeführt sein.

Kann ich den Lastindex aus der Achslast selbst berechnen?

Die Achslast ist eine wichtige Prüfgröße, ersetzt aber nicht die fahrzeugbezogene Genehmigungsangabe. Besondere Betriebsbedingungen und technische Vorgaben können Einfluss haben; bei Abweichungen sollte eine fachkundige Prüfung erfolgen.

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