Ob ein Reifen an einem Fahrzeug zulässig ist, entscheidet nicht allein seine Größe. Maßgeblich ist die vollständige Rad-Reifen-Kombination im Zusammenhang mit dem konkreten Fahrzeug und den dazugehörigen Genehmigungen.
Gefahren werden dürfen Reifen, die durch die Fahrzeugtypgenehmigung, das CoC – die EU-Übereinstimmungsbescheinigung – oder wirksame Rad- und Abnahmeunterlagen für das Fahrzeug gedeckt sind und alle technischen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören Dimension, Felge, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitseignung, Freigängigkeit und mögliche Auflagen. Fehlt eine solche Grundlage, kann eine Begutachtung und neue Genehmigung erforderlich sein.
Die Genehmigung gilt für eine konkrete Kombination
Die Reifendimension ist die Größenangabe wie 205/55 R16. Sie beschreibt Breite, Querschnitt, Bauart und Felgendurchmesser. Hinzu kommen Indizes, Felge und mögliche Ausführungsmerkmale.
Eine Kombination ist regelmäßig ohne zusätzliche Abnahme verwendbar, wenn sie für das konkrete Fahrzeug bereits genehmigt ist und sämtliche Bedingungen eingehalten werden. Nachweise können sein:
- Felder 15.1 und 15.2 sowie gegebenenfalls Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I,
- das CoC, also die EU-Übereinstimmungsbescheinigung,
- eine Genehmigung für das verwendete Rad,
- eine Bescheinigung über Änderungsabnahme oder Einzelgenehmigung,
- bei älteren Fahrzeugen nationale Genehmigungs- und Fahrzeugunterlagen.
Die Verordnung (EU) 2018/858 bildet den europäischen Rahmen der Fahrzeugtypgenehmigung. Das CoC bestätigt die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ; seine Reifen-/Radkombinationen gehören zur fahrzeugbezogenen Genehmigungsgrundlage.
Was § 36 StVZO für Reifen verlangt
§ 36 Absatz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fordert Reifen, deren Maße und Bauart den Betriebsbedingungen, besonders Belastung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, entsprechen. Absatz 2 verweist auf technische Regelwerke.
Der Lastindex ist die Kennzahl für die Tragfähigkeit unter festgelegten Bedingungen; der Geschwindigkeitsindex bezeichnet die zulässige Reifenhöchstgeschwindigkeit. Beide müssen die Fahrzeuganforderungen abdecken. Höhere Indizes sind bei unveränderter, genehmigter Dimension grundsätzlich möglich, ersetzen aber keine Dimensions- oder Felgengenehmigung.
§ 36 Absatz 3 schreibt für das Hauptprofil gewöhnlicher Reifen an Personenkraftwagen (PKW) mindestens 1,6 Millimeter Profiltiefe vor. Damit ist die Tiefe der breiten Profilrillen im gesetzlich bestimmten mittleren Bereich der Lauffläche, des profilierten Straßenkontaktbereichs, gemeint. Zulässige Größe und ausreichendes Profil sind getrennte Anforderungen: Ein genehmigter, aber abgefahrener Reifen darf nicht weiterverwendet werden.
Winterreifen nach § 36 Absatz 4 und 5
§ 36 Absatz 4 definiert Reifen, deren Profil, Laufflächenmischung oder Bauart die Fahreigenschaften auf Schnee verbessert und die das Alpine-Symbol tragen. Das Alpine-Symbol ist ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Die Verkaufsbezeichnung ist rechtlich nicht entscheidend.
§ 36 Absatz 5 enthält eine begrenzte Ausnahme zur Geschwindigkeitseignung. Bei Reifen nach Absatz 4 darf die zulässige Reifenhöchstgeschwindigkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegen, wenn
- das Reifenlimit für die Dauer der Verwendung durch Schild oder Aufkleber im Blickfeld des Fahrers angegeben oder rechtzeitig im Fahrzeug angezeigt wird und
- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Die Ausnahme betrifft nur die Anforderung an die Höchstgeschwindigkeit. Sie erlaubt keine zu geringe Tragfähigkeit, keine nicht genehmigte Reifendimension und keine unpassende Rad-Reifen-Kombination. Für Fahrten ins Ausland sind die dortigen Vorschriften gesondert zu prüfen.
Technische Zulässigkeit umfasst mehr als den Reifen
Eine Rad-Reifen-Kombination darf Karosserie, Federung, Lenkung oder Bremsbauteile nicht unzulässig berühren. Freigängigkeit bedeutet, dass Rad und Reifen bei Lenkeinschlag, Federbewegung und unter Last ausreichend Raum behalten. Auch Radabdeckung, Befestigung, Felgenbreite und Einpresstiefe müssen passen.
Die Einpresstiefe bezeichnet den Abstand zwischen Felgenmitte und Anlagefläche und beeinflusst die Position im Radhaus. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 berücksichtigt bei der Typgenehmigung der Radabdeckungen unter anderem Reifenhüllkurven, Felgengrößen und Einpresstiefen. Daraus entsteht keine freie Umrüsttabelle für Fahrzeughalter.
Auch der Abrollumfang, die Strecke je Radumdrehung, ist relevant. Änderungen können Geschwindigkeitsanzeige, Bodenfreiheit und Regelsysteme beeinflussen. Ein allgemeingültiger Prozentwert zur eigenständigen Freigabe einer anderen Dimension existiert nicht.
Mischbereifung und Reifenbauart
Unterschiedliche Größen an Vorder- und Hinterachse sind zulässig, wenn genau diese Achskombination genehmigt ist. Umgangssprachlich wird auch das als Mischbereifung bezeichnet. Im rechtlichen Sinn meint der Begriff bei PKW vor allem die unzulässige Kombination von Radial- und Diagonalreifen am selben Fahrzeug; ein Radialreifen besitzt annähernd quer zur Fahrtrichtung verlaufende tragende Karkassfäden, beim älteren Diagonalreifen kreuzen sie sich.
Verschiedene Marken oder Profile sind nicht pauschal verboten, können das Fahrverhalten aber ungünstig verändern. Möglichst gleiche Reifen pro Achse und ein einheitlicher Satz unterstützen berechenbare Reaktionen. Bei Allradfahrzeugen können die Fahrzeugvorgaben zusätzlich enge Grenzen für Profiltiefen- und Abrollumfangsunterschiede setzen.
Sonderräder, ABE und Teilegenehmigung
§ 22 StVZO ermöglicht eine gesonderte Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile. Eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für ein Rad gilt nur in ihrem festgelegten Verwendungsbereich. Fahrzeugtyp, Rad-Ausführung, Reifengröße und Auflagen müssen übereinstimmen. Die Unterlage nennt eine mögliche Abnahme- oder Eintragungspflicht.
Nach § 19 Absatz 3 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis bei genehmigten Teilen nur unter den dort genannten Voraussetzungen wirksam. Einschränkungen und Einbauanweisungen sind einzuhalten; eine vorgeschriebene Abnahme muss unverzüglich erfolgen. Nach Absatz 4 können Genehmigungs- und Abnahmenachweise mitzuführen sein.
Eine ABE ist kein pauschaler Freibrief. Fehlt die Dimension im Verwendungsbereich oder wird eine Auflage nicht erfüllt, deckt sie die Kombination nicht.
Bei neu genehmigten Zubehörteilen ersetzt seit dem 20. Juni 2025 die vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachte Teiletypgenehmigung (TTG) das frühere Teilegutachten. Bereits ausgestellte Teilegutachten können für Ein- und Anbauten noch bis einschließlich 19. Juni 2028 genutzt werden; danach dienen sie grundsätzlich nur noch als Grundlage einer Einzelbegutachtung. Teilegutachten für Teile, die bereits innerhalb der Übergangsfrist eingebaut wurden, behalten ihre Gültigkeit. Für Fahrzeughalter bleibt der konkrete Verwendungsbereich entscheidend, nicht die Überschrift des Dokuments.
Wann Änderungs- oder Einzelabnahme nötig wird
§ 19 Absatz 2 StVZO nennt die Fälle, in denen die Betriebserlaubnis durch Änderungen erlischt: Änderung der Fahrzeugart, erwartbare Gefährdung oder Verschlechterung des Abgas- beziehungsweise Geräuschverhaltens. Bei einer nicht gedeckten Rad-Reifen-Änderung ist deshalb der nötige Genehmigungsweg zu prüfen.
Mit passendem Prüfzeugnis kann eine Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 ausreichen. Ohne passende Teilegenehmigung, bei unerfüllten Auflagen oder zusammenwirkenden Umbauten kann eine Einzelbegutachtung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 nötig sein.
§ 21 regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge und verlangt ein Gutachten der dort befugten sachverständigen Stelle. Die Behörde erteilt daraufhin die Betriebserlaubnis und übernimmt vorgesehene Daten in die Zulassungsbescheinigung. Begutachtung und behördliche Genehmigung sind unterschiedliche Schritte.
Abnahmebescheinigung und § 15 FZV bestimmen, wann Fahrzeugpapiere zu berichtigen sind. Eine als unverzüglich vorgeschriebene Eintragung ist entsprechend zu veranlassen.
Mögliche Folgen einer unzulässigen Bereifung
Eine nicht genehmigte oder technisch ungeeignete Kombination kann bei einer Kontrolle oder Hauptuntersuchung beanstandet werden und eine Umrüstung, Abnahme oder Berichtigung der Papiere erforderlich machen. Sind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 StVZO erfüllt, erlischt die Betriebserlaubnis; das ist jedoch nicht bei jeder formalen Abweichung automatisch der Fall.
Berührt der Reifen Bauteile, reicht seine Tragfähigkeit nicht aus oder ist eine Gefährdung zu erwarten, darf das Fahrzeug nicht einfach bis zum nächsten planmäßigen Werkstatttermin weitergenutzt werden. Nach einem Unfall können zudem technische Ursache und Verantwortlichkeit geprüft werden. Eine verlässliche Vorabauskunft geben anerkannte Prüfstellen anhand der konkreten Fahrzeug-, Felgen- und Reifenunterlagen; ein qualifizierter Fachbetrieb kann den technischen Abgleich und die Montage unterstützen.
Entscheidung in vier Prüfschritten
- Fahrzeug identifizieren: Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie Typ, Variante und Version mit den Unterlagen abgleichen.
- Genehmigungsweg finden: Zulassungsbescheinigung, CoC oder passende Rad- und Abnahmeunterlage prüfen.
- Technik abgleichen: Dimension, Achszuordnung, Felge, Indizes, Ausführung, Freigängigkeit und Auflagen kontrollieren.
- Verfahren erfüllen: Vorgeschriebene Abnahme, Nachweispflicht und Berichtigung der Fahrzeugpapiere erledigen.
Eine vorhandene Montage, ein passender Lochkreis oder ein höherer Index überspringt keinen dieser Schritte. Bleibt die Dokumentenlage unklar, sollte die Kombination vor dem Kauf einer anerkannten Prüfstelle vorgelegt werden.
Häufige Fragen
Darf ich jede Reifengröße aus dem CoC fahren?
Nur als vollständig dort genehmigte Rad-Reifen-Kombination für die betreffende Fahrzeugausführung und Achse. Felge, Indizes und mögliche Bemerkungen oder Auflagen müssen ebenfalls passen.
Macht ein höherer Lastindex eine andere Dimension zulässig?
Nein. Ein höherer Lastindex verbessert nur die ausgewiesene Tragfähigkeitsstufe des Reifens. Eine nicht genehmigte Breite, ein anderer Querschnitt oder Felgendurchmesser benötigt weiterhin eine passende Genehmigungsgrundlage.
Erlischt die Betriebserlaubnis bei jeder abweichenden Reifengröße?
Nicht jede Abweichung führt automatisch zum Erlöschen; entscheidend sind Genehmigungsunterlagen und die Tatbestände des § 19 StVZO. Ohne passende Freigabe oder bei nicht eingehaltenen Auflagen kann jedoch eine Abnahme und neue Betriebserlaubnis erforderlich sein.
Darf ein Winterreifen einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex haben?
Ja, wenn er § 36 Absatz 4 StVZO entspricht und die Bedingungen des Absatzes 5 erfüllt sind: sichtbarer Hinweis oder rechtzeitige Fahrzeuganzeige sowie Einhaltung der Reifenhöchstgeschwindigkeit. Alle anderen Anforderungen bleiben bestehen.
Gibt es eine feste Toleranz für den Abrollumfang?
Nein, es gibt keinen pauschalen Prozentwert, mit dem Fahrzeughalter eine Größe selbst freigeben können. Zulässigkeit und mögliche Prüfungen richten sich nach Fahrzeug, Kombination und Genehmigungsunterlagen.